Dürften wir Sie um etwas bitten, Herr Kauder?
Ab und an finden unsere Politiker Zeit, das Problem der nicht vorhandenen Religionsfreiheit in islamischen Ländern anzusprechen. So war etwa Unions-Fraktionschef Volker Kauder im August diesen Jahres in Malaysia zu „Gesprächen mit der politischen Führung und religiösen Repräsentanten“ und berichtete dann in einem Interview u.a. vom Umgang mit den religiösen Minderheiten in diesem Land:
Das Verbot der offenen religiösen Werbung für Christen, das strafbewährte Verbot eines Religionswechsels von Muslimen – beides zeigt, dass es in Malaysia problematische Tendenzen gibt, die Rechte religiöser Minderheiten zu beschneiden.
Häufig ist nach solchen Berichten dann die Forderungen nach „Einhaltung der Menschenrechte“ zu hören. Wer sich aber mal ein wenig genauer mit den Menschenrechten befaßt hat, der weiß, daß das Recht zum Wechsel der Religion, das ja keineswegs nur malaiischen Muslimen vorenthalten wird, darin gar nicht enthalten ist. In Artikel 18 des UN Zivilpakts ist lediglich vom Recht „eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen“ die Rede. Nach islamischem Verständnis sind jedoch die Kinder von Muslimen automatisch auch wieder Muslime, weswegen dann auch argumentiert wird, daß sie ja schon einer Religion angehörten. Und nachdem sie „als Muslime“ bereits die beste aller Religionen hätten, wird ihnen dann gesagt, daß sie eben kein Recht zum Glaubenswechsel hätten.
So mancher wird sich nun verwundert die Augen reiben. War in Artikel 18 der im Jahre 1948 von den Vereinten Nationen beschlossenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) nicht auch das Recht des Glaubenswechsels aufgeführt? Richtig. Das hilft den Betroffenen aber leider nichts, weil die AEMR keinen rechtsbindenden Charakter hat. Rechtsverbindlich für die UN-Mitgliedsstaaten sind nur die aus der AMER abgeleiteten ratifizierten Menschenrechtsabkommen. Nachdem Ägypten sich aber im Jahre 1966 mit seinem Einspruch gegen die Aufnahme des Rechts zum Relgionswechsel in den UN Zivilpakt durchsetzen konnte, ist dieses Recht im Katalog der Vereinten Nationen auch nicht enthalten.
Der von Politikern, Kirchenvertretern zu hörende formelhafte Ruf nach „Einhaltung der Menschenrechte“ greift also nicht nur zu kurz, er ist sogar falsch und eigentlich kontraproduktiv, weil er das Fehlen dieses uns als selbstverständlich erscheinenden Rechts im Katalog der Menschenrechte ja eher noch kaschiert.
Wollte die Bundesregierung sich hier für eine Verbesserung einsetzen, dann würde sie auf Ebene der Vereinten Nationen eine Initiative starten, die darauf dringt, daß das Recht zum Wechsel der Religon in den UN Zivilpakt aufgenommen wird. Daß eine solche Initiative im Sinne der Väter und Mütter des Grundgesetzes wäre, läßt sich aus GG Art. 1 Abs. 2 entnehmen, wo von „Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ gesprochen wird.
Dürften wir Sie, Herr Kauder, darum bitten, daß Sie sich dafür einsetzen?
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